Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen von Sukano AG (Sukano) gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die Sukano in Entsprechung mit einer Angebotsanfrage oder Bestellung bei externen Lieferanten bezieht. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lieferanten werden von Sukano nicht akzeptiert. Solche Bedingungen gelten selbst dann nicht, wenn der Lieferant darauf im Angebot oder in der Bestellbestätigung des Lieferanten verweist und selbst wenn Sukano diese Bedingungen in der Bestellung nicht ausdrücklich ablehnt.
Die vereinbarten Preise umfassen, sofern nicht anderweitig vereinbart, DDP-Lieferung (delivered duty paid - geliefert und verzollt) (INCOTERMS 2020) an die von Sukano festgelegte Adresse. Bei Waren, die innerhalb der Schweiz geliefert werden, sind die Preise in EUR angegeben. Überseelieferungen werden in USD angegeben und sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, FOB (Free on Board) Lieferungen mit einem von Sukano bestimmten Spediteur, der das Material an Bord nimmt und an die von Sukano genannte Adresse transportiert.
Nach der Lieferung kann der Lieferant eine Rechnung ausstellen. Rechnungen von Lieferanten werden von Sukano innerhalb von 30 Tagen bezahlt. Sollte Sukano mit Zahlungen in Verzug geraten, fallen bei vorsätzlich verursachter Verzögerung oder grober Fahrlässigkeit Verzugszinsen an.
Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend. Bei einem Lieferverzug muss der Lieferant Sukano über die Verzögerung 48 Stunden im Voraus per E-Mail oder Fax informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, ausreichende Mengen des Vertragsprodukts vorrätig zu halten, um in Fällen höherer Gewalt oder bei Lieferengpässen seitens des Lieferanten die Lieferbereitschaft zu gewährleisten. In Verträgen zwischen Sukano und dem Lieferanten, die dem Kaufrecht Art. 190 des Obligationenrechts unterliegen, ist nicht vorgesehen, d.h. Sukano kann auf einer Lieferung des Produkts auch bei einem Verzug seitens des Lieferanten bestehen und gemäss den üblichen Verzugsbestimmungen handeln.
Sukano prüft eingehende Produkte auf Identität, Qualität und Transportschäden und informiert den Lieferanten über jegliche Defekte innerhalb von 5 Werktagen. Transportschäden werden auch dem Versandunternehmen mitgeteilt. Bei Erhalt der Produkte befreit der Lieferant Sukano von weiteren Untersuchungen. Sollte Sukano zu einem späteren Zeitpunkt jegliche (verborgene) Schäden feststellen, wird Sukano diese Schäden innerhalb von 5 Tagen nach deren Entdeckung melden.
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, frei von Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Materialdefekten sind und sich für den dem Lieferanten mitgeteilten Zweick eignen. Wenn der Lieferant Sukano bei der Auswahl der Produkte beraten hat, garantiert er, dass die Produkte für den mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind. Bei Verträgen zwischen Sukano und dem Lieferanten, die dem Kaufrecht unterliegen, ist Sukano berechtigt, bei Defekten eine Reparatur der Waren zu verlangen (vorausgesetzt, dass dies möglich und realistisch ist).
Sobald Anzeichen dafür vorliegen, dass der Lieferant künftig nicht imstande sein wird, bestimmte Produkte zu liefern (Produktauslauf), muss der Lieferant Sukano darüber mindestens 180 Tage im Voraus informieren. In diesem Fall hat Sukano das Recht auf Erhalt einer Menge dieses Produkts, die einem Jahresbedarf an diesem Produkt entspricht.
Die Abtretung jeglicher aus dem Vertrag mit Sukano resultierender Rechte muss von Sukano genehmigt werden.
Der Lieferant muss die Geschäftsbeziehung mit Sukano und alle Informationen und Unterlagen, die er von Sukano erhält, geheim halten.
Änderungen und Verlängerungen von Verträgen, die zwischen Sukano und dem Lieferanten abgeschlossen werden, müssen in schriftlicher Form bestätigt werden.
Die zwischen Sukano und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Schweizerischen Recht.
Der Gerichtsstand für jegliche Rechtsstreitigkeiten, die die Lieferung von Produkten bzw. die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten an Sukano betreffen oder daraus resultieren, ist Schindellegi für Lieferanten, deren Firmensitz sich in der Schweiz befindet. Für Lieferanten, deren Firmensitz sich nicht in der Schweiz befindet, ist der Gerichtsstand Zürich.
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